nächster Termin:
18.04.2026
um 10:00 Uhr

Preis: 299,00 Euro

Aufbauseminare für den Großraum Aachen
Aachen, Jülich, Düren, Aldenhoven, Eschweiler, Heinsberg, Geilenkirchen, Stolberg, Alsdorf, Herzogenrath

Die Grundlage und der Ablauf.
Schauen wir auf die Details!

1. Die Anordnungsgrundlage: § 2a StVG (Straßenverkehrsgesetz)

Dieser Paragraf ist das „Herzstück“ der Probezeitregelungen. Er legt fest, wann die Behörde einschreiten muss.

§ 2a Abs. 2 StVG (Auszug): *“Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen […], so hat die Fahrerlaubnisbehörde

  1. die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen […]“*

Was das für deine Kunden bedeutet:

  • Kein Ermessen: Die Behörde hat keinen Spielraum. Wer einen A-Verstoß (z. B. 21 km/h zu schnell) oder zwei B-Verstörße begeht, muss zum Seminar.

  • Fristwahrung: Wird die von der Behörde gesetzte Frist (meist 8 Wochen) zur Einreichung der Bescheinigung versäumt, wird die Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 3 StVG zwingend entzogen.

2. Die inhaltliche Ausgestaltung: § 35 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung)

Während das StVG das „Ob“ regelt, legt die FeV das „Wie“ fest. Hier ist der exakte Ablauf definiert, den du auf deiner Seite beschreiben solltest.

§ 35 Abs. 1 FeV: „Aufbauseminare […] dürfen nur in Gruppen von mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchgeführt werden. Sie bestehen aus einem theoretischen Teil mit vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer und einer Fahrprobe […].“

3. Der Ablauf eines ASF-Seminars im Detail

1. Sitzung: Die Analyse (135 Min. gem. § 35 Abs. 1 FeV)

Die erste Sitzung dient der Konstituierung der Gruppe (mind. 6, max. 12 Teilnehmer).

  • Rechtlicher Fokus: Der Seminarleiter prüft die Identität und die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde.

  • Inhalt: Vorstellung der „A-Verstöße“ (schwerwiegend, z. B. Vorfahrt missachtet) oder „B-Verstöße“ (weniger schwerwiegend, z. B. Termin zur Hauptuntersuchung überzogen).

  • Fehlverhalten: Jeder Teilnehmer muss sein Fehlverhalten analysieren. Laut Gesetz steht hier die „Einsicht in die Ursachen des Fehlverhaltens“ im Vordergrund.

  • Hausaufgabe: Vorbereitung auf die Beobachtungsfahrt.

Die Fahrprobe (Beobachtungsfahrt)

Diese ist nach § 35 Abs. 2 FeV zwingend vorgeschrieben.

  • Dauer: Mindestens 30 Minuten reine Fahrzeit pro Teilnehmer, plus Vor- und Nachbereitung. Insgesamt ca. 60 Minuten pro Person im Fahrzeug.

  • Ablauf: In Gruppen von bis zu drei Teilnehmern. Der Fahrlehrer fungiert als Moderator, nicht als Prüfer.

  • Ziel: Es geht nicht um die fahrtechnische Beherrschung des Autos, sondern um die Beobachtung von Interaktionen im Verkehr (Gefahrenwahrnehmung, Rücksichtnahme).

2. Sitzung: Auswertung & Gefahren (135 Min.)

Diese Sitzung muss zwingend nach der Fahrprobe stattfinden.

  • Reflexion: Diskussion über die Beobachtungen der Fahrprobe. Der Gesetzgeber verlangt hier den Abgleich zwischen Selbst- und Fremdbild.

  • Risikofaktoren: Analyse von geschlechtsspezifischen und altersbedingten Risiken (z. B. Imponiergehabe bei jungen Fahrern).

  • Gefahrenlehre: Vertiefung von gefährlichen Verkehrssituationen, die typischerweise zu Unfällen in der Probezeit führen.

3. Sitzung: Psychologie & Umfeld (135 Min.)

Hier verlässt das Seminar die rein technische Ebene und geht in die Verhaltenspsychologie.

  • Gruppendynamik: Wie reagiert man auf Beifahrer, die zum „Rasen“ animieren?

  • Stressmanagement: Strategien gegen Zeitdruck und Aggression (Emotionskontrolle).

  • Alkohol & Drogen: Intensive Aufklärung über die Wirkung von Rauschmitteln auf die Fahrtüchtigkeit und die rechtlichen Konsequenzen nach § 24a StVG (0,0 Promille-Grenze für Fahranfänger).

4. Sitzung: Prognose & Abschluss (135 Min.)

Die letzte Sitzung bereitet auf die Zeit nach dem Seminar vor.

  • Vermeidungsstrategien: Erarbeitung individueller Vorsätze, um die restliche Probezeit ohne weitere Punkte zu überstehen.

  • Rechtliche Folgen: Aufklärung über die Verlängerung der Probezeit auf insgesamt 4 Jahre (§ 2a Abs. 2a StVG).

  • Die Bescheinigung: Nach § 35 Abs. 3 FeV darf die Bescheinigung nur ausgehändigt werden, wenn der Teilnehmer an allen Teilen des Seminars vollständig teilgenommen hat.

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