nächster Termin:
11.07.2026
um 10:00 Uhr
Preis: 269,00 Euro

Dauer ca. 14 Tage

Aufbauseminare für den Großraum Aachen
Aachen, Jülich, Düren, Aldenhoven, Eschweiler, Heinsberg, Geilenkirchen, Stolberg, Alsdorf, Herzogenrath

Die Grundlage und der Ablauf.
Schauen wir auf die Details!

1. Die Anordnungsgrundlage: § 2a StVG (Straßenverkehrsgesetz)

Dieser Paragraf ist das „Herzstück“ der Probezeitregelungen. Er legt fest, wann die Behörde einschreiten muss.

§ 2a Abs. 2 StVG (Auszug): *“Ist gegen den Inhaber einer Fahrerlaubnis wegen einer innerhalb der Probezeit begangenen Straftat oder Ordnungswidrigkeit eine rechtskräftige Entscheidung ergangen […], so hat die Fahrerlaubnisbehörde

  1. die Teilnahme an einem Aufbauseminar anzuordnen und hierfür eine Frist zu setzen […]“*

Was das für deine Kunden bedeutet:

  • Kein Ermessen: Die Behörde hat keinen Spielraum. Wer einen A-Verstoß (z. B. 21 km/h zu schnell) oder zwei B-Verstörße begeht, muss zum Seminar.

  • Fristwahrung: Wird die von der Behörde gesetzte Frist (meist 8 Wochen) zur Einreichung der Bescheinigung versäumt, wird die Fahrerlaubnis nach § 2a Abs. 3 StVG zwingend entzogen.

2. Die inhaltliche Ausgestaltung: § 35 FeV (Fahrerlaubnis-Verordnung)

Während das StVG das „Ob“ regelt, legt die FeV das „Wie“ fest. Hier ist der exakte Ablauf definiert, den du auf deiner Seite beschreiben solltest.

§ 35 Abs. 1 FeV: „Aufbauseminare […] dürfen nur in Gruppen von mindestens sechs und höchstens zwölf Teilnehmern durchgeführt werden. Sie bestehen aus einem theoretischen Teil mit vier Sitzungen von jeweils 135 Minuten Dauer und einer Fahrprobe […].“

3. Der Ablauf eines ASF-Seminars im Detail

1. Sitzung: Die Analyse (135 Min. gem. § 35 Abs. 1 FeV)

Die erste Sitzung dient der Konstituierung der Gruppe (mind. 6, max. 12 Teilnehmer).

  • Rechtlicher Fokus: Der Seminarleiter prüft die Identität und die Anordnung der Fahrerlaubnisbehörde.

  • Inhalt: Vorstellung der „A-Verstöße“ (schwerwiegend, z. B. Vorfahrt missachtet) oder „B-Verstöße“ (weniger schwerwiegend, z. B. Termin zur Hauptuntersuchung überzogen).

  • Fehlverhalten: Jeder Teilnehmer muss sein Fehlverhalten analysieren. Laut Gesetz steht hier die „Einsicht in die Ursachen des Fehlverhaltens“ im Vordergrund.

  • Hausaufgabe: Vorbereitung auf die Beobachtungsfahrt.

Die Fahrprobe (Beobachtungsfahrt)

Diese ist nach § 35 Abs. 2 FeV zwingend vorgeschrieben.

  • Dauer: Mindestens 30 Minuten reine Fahrzeit pro Teilnehmer, plus Vor- und Nachbereitung. Insgesamt ca. 60 Minuten pro Person im Fahrzeug.

  • Ablauf: In Gruppen von bis zu drei Teilnehmern. Der Fahrlehrer fungiert als Moderator, nicht als Prüfer.

  • Ziel: Es geht nicht um die fahrtechnische Beherrschung des Autos, sondern um die Beobachtung von Interaktionen im Verkehr (Gefahrenwahrnehmung, Rücksichtnahme).

2. Sitzung: Auswertung & Gefahren (135 Min.)

Diese Sitzung muss zwingend nach der Fahrprobe stattfinden.

  • Reflexion: Diskussion über die Beobachtungen der Fahrprobe. Der Gesetzgeber verlangt hier den Abgleich zwischen Selbst- und Fremdbild.

  • Risikofaktoren: Analyse von geschlechtsspezifischen und altersbedingten Risiken (z. B. Imponiergehabe bei jungen Fahrern).

  • Gefahrenlehre: Vertiefung von gefährlichen Verkehrssituationen, die typischerweise zu Unfällen in der Probezeit führen.

3. Sitzung: Psychologie & Umfeld (135 Min.)

Hier verlässt das Seminar die rein technische Ebene und geht in die Verhaltenspsychologie.

  • Gruppendynamik: Wie reagiert man auf Beifahrer, die zum „Rasen“ animieren?

  • Stressmanagement: Strategien gegen Zeitdruck und Aggression (Emotionskontrolle).

  • Alkohol & Drogen: Intensive Aufklärung über die Wirkung von Rauschmitteln auf die Fahrtüchtigkeit und die rechtlichen Konsequenzen nach § 24a StVG (0,0 Promille-Grenze für Fahranfänger).

4. Sitzung: Prognose & Abschluss (135 Min.)

Die letzte Sitzung bereitet auf die Zeit nach dem Seminar vor.

  • Vermeidungsstrategien: Erarbeitung individueller Vorsätze, um die restliche Probezeit ohne weitere Punkte zu überstehen.

  • Rechtliche Folgen: Aufklärung über die Verlängerung der Probezeit auf insgesamt 4 Jahre (§ 2a Abs. 2a StVG).

  • Die Bescheinigung: Nach § 35 Abs. 3 FeV darf die Bescheinigung nur ausgehändigt werden, wenn der Teilnehmer an allen Teilen des Seminars vollständig teilgenommen hat.

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